Allgemeine Geschäfts­bedingungen

  1. Vertragsgrundlagen
    1. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen sind Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge nachstehender Aufstellung:
      • Der Vertrag
      • Das Angebot/ die Leistungsbeschreibung
      • Der Plan/ die Pläne
      • Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen
    2. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (AG) sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer (AN) einer entsprechenden Erklärung des AG nicht widerspricht.
  2. Angebote
    1. Das Angebot und diese zugehörenden Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich. Eventuelle Materialpreiserhöhungen im neuen Jahr sind nicht berücksichtigt.
    2. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen wie z.B. Leistungsverzeichnis, Lagepläne, Werkpläne, Kabelpläne o.ä. werden vom AG rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
    3. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
    4. Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum des Anbieters/Auftragnehmers (AN). Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird kein Auftrag erteilt, so sind die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
  3. Lagerplätze und Anschlüsse
    1. Die zur Ausführung erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.a.) werden vom AG auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Baustrom und Wasser können vom AN in für die Ausführung erforderliche Menge unentgeltlich entnommen werden.
    2. Es besteht vor Beginn der Arbeiten eine Hinweispflicht des AG gegenüber dem AN bezüglich Versorgungsleitungen, die nicht von offiziellen Versorgungsunternehmen erfasst sind.
  4. Sonstige Arbeiten
    1. Zu den vertraglichen Arbeiten gehören nicht folgende Leistungen, die bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind:
      • Entfernen nicht benötigter Erde;
      • Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmittel;
      • Verlegen von Platten;
      • Lieferung von Kies, Sand oder anderer Schüttgüter;
      • Winterschutz von Pflanzen, Bewässerungsanlagen und Mährobotern;
      • Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Auslichten oder Entfernen größerer Bäume, die Pflege und das Abräumen von Blumen in Vasen, Töpfen und Schalen, Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden)
  5. Abnahme
    1. Verlangt der AN nach der Fertigstellung, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfristen, die Abnahme, so hat sie der AG binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden.
    2. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
    3. Wird keine Abnahme verlangt und hat der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  6. Gefahrübertragung
    1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderem unabwendbare vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so ist der AN berechtigt die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem Kosten zu verlangen, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
    2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihrer Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
  7. Kündigung durch AN
    1. Der AN kann den Vertrag kündigen, wenn der AG eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch der AN außerstande ist, die Leistung auszuführen, oder wenn der AG im Schuldnerverzug ist.
  8. Mängelansprüche
    1. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom AG geliefert werden, wird vom AN keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Unternehmer herrühren.
    2. Eine Gewähr für das Anwachsen von Pflanzen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege beauftragt wird.
    3. Mängelrügen sind unverzüglich an den Auftragnehmer zu richten. Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge hat der AN Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die für die Untersuchung eines vom AG behaupteten Mangels entstanden sind.
  9. Zahlungsbedingungen
    1. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 7 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Die Zahlung der Schlussrechnung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.
    2. Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.
    3. Der AN darf im Falle des Zahlungsverzuges des AG die Arbeiten sofort einstellen.
    4. Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.
  10. Bild-, Video-, Tondokumente
    1. Dem AN ist es grundsätzlich gestattet Bild-, Video- und Tondokumente von der Baumaßnahme anzufertigen und diese für Marketingzwecke einzusetzen.
  11. Schlussbestimmungen
    1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Schwetzingen.
    2. Sollte einer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
Gartengestaltung Abel | Ketsch